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113.111 GpR CH-SO

§ 117 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Wahl in unvereinbare Ämter oder Behörden

Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Unvereinbarkeit
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§ 117 GpR · I. Wahl in unvereinbare Ämter oder Behörden

1. Wer in unvereinbare Ämter oder Behörden gewählt wird, hat der nach § 119 zuständigen Behörde innert 4 Tagen zu erklären, ob der Bestand eines Unvereinbarkeitsgrundes anerkannt und auf welches Amt verzichtet wird.

2. Wird die Unvereinbarkeit nicht bestritten und keine Erklärung abgegeben, stellt die Behörde fest, es werde Verzicht auf das neue Amt angenommen.

3. Wird die Unvereinbarkeit bestritten, entscheidet die nach § 119 zuständige Behörde.

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