113.111
GpR
CH-SO
§ 116 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Initiative und Gegenvorschlag/Eventualabstimmung
Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Auswertung der Ergebnisse
§ 116 GpR · 2. Initiative und Gegenvorschlag/Eventualabstimmung
1. Die Vorlagen sind angenommen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen für die Annahme lautet. Das Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Bei der Berechnung des Mehrs fallen die leeren und ungültigen Stimmzettel ausser Betracht, ebenso die unbeantworteten Fragen auf gültigen Stimmzetteln.
2. Werden beide Vorlagen angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Stimmen erzielt hat; bei gleicher Stimmenzahl tritt jene Vorlage in Kraft, die mehr Ja-Stimmen erzielt hat.
3. Die Stimme ist auch gültig, wenn die dritte Frage nicht beantwortet wird oder wenn nur die dritte Frage beantwortet wird.