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113.111 GpR CH-SO

§ 115 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Abstimmungen 1. Einfache Abstimmung

Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Auswertung der Ergebnisse
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§ 115 GpR · III. Abstimmungen 1. Einfache Abstimmung

1. Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn das einfache Mehr, die Mehrheit der gültigen Stimmen, für die Annahme lautet. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als verworfen.

2. Leere und ungültige Stimmen fallen ausser Betracht.

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