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113.111 GpR CH-SO

§ 114 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 2. Zweiter Wahlgang

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§ 114 GpR · 2. Zweiter Wahlgang

1. Erreichen nicht so viele Kandidaten oder Kandidatinnen das absolute Mehr, als Stellen zu besetzen sind, so findet für die nicht gewählten Kandidaten oder Kandidatinnen ein zweiter Wahlgang statt. Beim zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr. Es sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen so viele Kandidaten oder Kandidatinnen als gewählt zu erklären, als noch Stellen zu besetzen sind.

2. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

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