113.111
GpR
CH-SO
§ 113 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Majorzwahlen 1. Erster Wahlgang
Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Auswertung der Ergebnisse
§ 113 GpR · II. Majorzwahlen 1. Erster Wahlgang
1. Bei den Majorzwahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr.
2. Bei der Berechnung des absoluten Mehrs fallen die leeren Stimmen mit in Betracht. Die Gesamtzahl der gültigen und leeren Stimmen wird durch die Anzahl der zu wählenden Behördenmitglieder geteilt und das Ergebnis halbiert; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar.
3. Gewählt sind die Kandidaten oder Kandidatinnen, welche das absolute Mehr erreicht haben. Haben mehr Kandidaten oder Kandidatinnen das absolute Mehr erreicht, als Stellen zu besetzen sind, so sind die Kandidaten oder Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.
4. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.