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113.111 GpR CH-SO

§ 110 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 5. Wahl ohne Listen

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§ 110 GpR · 5. Wahl ohne Listen

1. Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.

2. Enthält der Wahlzettel ohne Parteibezeichnung mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.

3. Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Majorzverfahren.

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