113.111
GpR
CH-SO
§ 110 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 5. Wahl ohne Listen
Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Auswertung der Ergebnisse
§ 110 GpR · 5. Wahl ohne Listen
1. Sind keine Listen vorhanden, so kann jeder wählbaren Person gestimmt werden. Gewählt sind die Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.
2. Enthält der Wahlzettel ohne Parteibezeichnung mehr Namen, als Mandate zu vergeben sind, so werden die letzten Namen gestrichen.
3. Im übrigen gelten die Bestimmungen über das Majorzverfahren.