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113.111 GpR CH-SO

§ 11 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - IV. Öffentlichkeit

Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Das Stimmregister
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§ 11 GpR · IV. Öffentlichkeit

1. Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten während des ganzen Jahres zu den vom Gemeinderat festgesetzten und publizierten Zeiten zur Einsichtnahme offen.

2. Nicht öffentlich sind Kopien des Stimmregisters, die als Grundlage für die Stimmkontrolle und die Stimmrechtsbescheinigungen zu Initiativen, Referenden und Volksaufträgen verwendet werden.

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