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113.111 GpR CH-SO

§ 109 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - 4. Verteilung der Mandate an verbundenen Listen

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§ 109 GpR · 4. Verteilung der Mandate an verbundenen Listen

1. Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Mandate zunächst wie eine einzige Liste behandelt.

2. Auf die einzelne Liste der Gruppe werden die Mandate nach den §§ 107 und 108 verteilt. § 96 Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.

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