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113.111 GpR CH-SO

§ 106 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Proporzwahlen 1. Zuständigkeit

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§ 106 GpR · I. Proporzwahlen 1. Zuständigkeit

1. Bei Nationalratswahlen stellt die Staatskanzlei, bei Kantonsratswahlen und regionalen Wahlen das Oberamt, bei kommunalen Wahlen das Gemeindewahlbüro, gegebenenfalls das Gemeindezentralwahlbüro, die Anzahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Mandate und die Stimmenzahl jedes Kandidaten und jeder Kandidatin fest.

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