113.111
GpR
CH-SO
§ 106 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Proporzwahlen 1. Zuständigkeit
Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Auswertung der Ergebnisse
§ 106 GpR · I. Proporzwahlen 1. Zuständigkeit
1. Bei Nationalratswahlen stellt die Staatskanzlei, bei Kantonsratswahlen und regionalen Wahlen das Oberamt, bei kommunalen Wahlen das Gemeindewahlbüro, gegebenenfalls das Gemeindezentralwahlbüro, die Anzahl der auf die einzelnen Listen entfallenden Mandate und die Stimmenzahl jedes Kandidaten und jeder Kandidatin fest.