Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
113.111 GpR CH-SO

§ 105 Gesetz über die politischen Rechte (GpR)

Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Meldung der Ergebnisse eidgenössischer und kantonaler Wahlen und Abstimmungen
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§ 105 GpR

1. Das Meldeverfahren ist in der Vollzugsverordnung zu regeln.

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