113.111
GpR
CH-SO
§ 105 Gesetz über die politischen Rechte (GpR)
Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Meldung der Ergebnisse eidgenössischer und kantonaler Wahlen und Abstimmungen
§ 105 GpR
1. Das Meldeverfahren ist in der Vollzugsverordnung zu regeln.