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113.111 GpR CH-SO

§ 104 Gesetz über die politischen Rechte (GpR)

Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Überprüfung der Wahl- und Stimmzettelpakete
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§ 104 GpR

1. Die Oberämter und die Staatskanzlei sind berechtigt, die Wahl- und Stimmzettelpakete zu überprüfen.

2. Die Überprüfung hat im Beisein von zwei Stimmberechtigten zu erfolgen, weIche nicht derselben Partei angehören.

3. Die Überprüfung und Berichtigung des Ergebnisses ist im Protokoll festzuhalten.

4. Die Wahl- und Stimmzettelpakete sind nach der Überprüfung zu versiegeln.

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