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113.111 GpR CH-SO

§ 103 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Die Staatskanzlei

Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Feststellung der Ergebnisse durch das Oberamt und durch die Staatskanzlei
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§ 103 GpR · II. Die Staatskanzlei

1. Bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei auf Grund der Bezirksergebnisse das kantonale Ergebnis fest.

2. Bei einem sehr knappen Wahl- oder Abstimmungsergebnis wird nur dann nachgezählt, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht werden, die nach Art und Umfang geeignet sind, das Ergebnis wesentlich zu beeinflussen.

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