113.111
GpR
CH-SO
§ 103 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - II. Die Staatskanzlei
Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Feststellung der Ergebnisse durch das Oberamt und durch die Staatskanzlei
§ 103 GpR · II. Die Staatskanzlei
1. Bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die Staatskanzlei auf Grund der Bezirksergebnisse das kantonale Ergebnis fest.
2. Bei einem sehr knappen Wahl- oder Abstimmungsergebnis wird nur dann nachgezählt, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht werden, die nach Art und Umfang geeignet sind, das Ergebnis wesentlich zu beeinflussen.