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113.111 GpR CH-SO

§ 101 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - I. Das Oberamt 1. Feststellung der Ergebnisse

Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Feststellung der Ergebnisse durch das Oberamt und durch die Staatskanzlei
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§ 101 GpR · I. Das Oberamt 1. Feststellung der Ergebnisse

1. Das Oberamt hat über das Bezirks- und gegebenenfalls über das Amteiergebnis ein Protokoll zu erstellen.

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