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113.111 GpR CH-SO

§ 100 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - VII. Weiterleitung der Protokolle sowie der Wahl- und Stimmzettelpakete

Die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse - Die Feststellung der Ergebnisse durch die Gemeindewahlbüros
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§ 100 GpR · VII. Weiterleitung der Protokolle sowie der Wahl- und Stimmzettelpakete

1. Nach Feststellung des Gemeindeergebnisses übergibt das Gemeindezentralwahlbüro oder, wo kein solches besteht, das Gemeindewahlbüro die Protokolle und die versiegelten Wahl- und Stimmzettelpakete unverzüglich dem Oberamt oder in Gemeindeangelegenheiten der Gemeindeverwaltung zur Aufbewahrung.

2. Die Protokolle der Gemeinderats- und Gemeindebeamtenwahlen sind dem Oberamt zur Aufbewahrung zu übergeben.

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