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113.111 GpR CH-SO

§ 10 Gesetz über die politischen Rechte (GpR) - III. Abklärung der Stimmberechtigung

Die Wahl- und Abstimmungsorganisation - Das Stimmregister
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§ 10 GpR · III. Abklärung der Stimmberechtigung

1. Der Stimmregisterführer oder die Stimmregisterführerin hat die Stimmberechtigung von Amtes wegen zu prüfen.

2. Personen mit unklaren Wohnverhältnissen haben nachzuweisen, dass sie nicht an einem anderen Ort, wo sie zur Niederlassung oder zum Aufenthalt angemeldet sind, im Stimmregister eingetragen sind.

3. Bestehen beim Wahlbüro begründete Zweifel oder werden Tatsachen geltend gemacht, die den Ausschluss von der Stimmberechtigung bewirken könnten, verlangt es schriftliche Beweise.

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