112.12
CH-SO
§ 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung) - Heimatschein
Heimatschein
§ 6 Bürgerrechtsverordnung · Heimatschein
1. Volljährige Schweizer Bürger und Bürgerinnen haben Anspruch auf einen Heimatschein.
2. Minderjährige, die nicht bei ihren Eltern leben oder nicht das gleiche Bürgerrecht wie die Eltern besitzen, und Personen unter umfassender Beistandschaft können mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung einen Heimatschein beanspruchen.