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112.12 CH-SO

§ 5ter Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung) - Abgabe von Unterlagen an die Stimmberechtigten

Zuständigkeiten und Verfahren
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§ 5ter Bürgerrechtsverordnung · Abgabe von Unterlagen an die Stimmberechtigten

1. Die Einwohnergemeinden geben den Jungbürgerinnen und Jungbürgern sowie den Neubürgerinnen und Neubürgern je ein Exemplar der Bundes- und Kantonsverfassung sowie ein Erinnerungsblatt ab. Die Unterlagen werden von der Staatskanzlei unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

2. Die Einwohnergemeinden sorgen für den persönlichen Eintrag auf dem Erinnerungsblatt.

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