112.12
CH-SO
§ 5ter Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung) - Abgabe von Unterlagen an die Stimmberechtigten
Zuständigkeiten und Verfahren
§ 5ter Bürgerrechtsverordnung · Abgabe von Unterlagen an die Stimmberechtigten
1. Die Einwohnergemeinden geben den Jungbürgerinnen und Jungbürgern sowie den Neubürgerinnen und Neubürgern je ein Exemplar der Bundes- und Kantonsverfassung sowie ein Erinnerungsblatt ab. Die Unterlagen werden von der Staatskanzlei unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
2. Die Einwohnergemeinden sorgen für den persönlichen Eintrag auf dem Erinnerungsblatt.