112.12
CH-SO
§ 5bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung) - Aufnahme der Stimmberechtigten; Gelöbnis
Zuständigkeiten und Verfahren
§ 5bis Bürgerrechtsverordnung · Aufnahme der Stimmberechtigten; Gelöbnis
1. Das Gelöbnis wird vom Gemeindepräsidenten oder von der Gemeindepräsidentin oder von einem anderen Mitglied des Gemeinderates abgenommen.
2. Die Gelöbnisformel lautet: "Ich gelobe, Verfassung und Gesetze zu beachten und alles zu tun, was das Wohl unseres Staatswesens fördert, und alles zu unterlassen, was ihm schadet".