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112.12 CH-SO

§ 5bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung) - Aufnahme der Stimmberechtigten; Gelöbnis

Zuständigkeiten und Verfahren
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§ 5bis Bürgerrechtsverordnung · Aufnahme der Stimmberechtigten; Gelöbnis

1. Das Gelöbnis wird vom Gemeindepräsidenten oder von der Gemeindepräsidentin oder von einem anderen Mitglied des Gemeinderates abgenommen.

2. Die Gelöbnisformel lautet: "Ich gelobe, Verfassung und Gesetze zu beachten und alles zu tun, was das Wohl unseres Staatswesens fördert, und alles zu unterlassen, was ihm schadet".

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