§ 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung) - Gesuchsunterlagen
§ 5 Bürgerrechtsverordnung · Gesuchsunterlagen
1. Dem Einbürgerungsgesuch müssen folgende Ausweise beigelegt werden
a)* Zivilstandsdokumente im Original (Familienausweis bzw. Ausweis über den registrierten Familienstand oder Personenstandsausweis), nicht älter als 6 Monate, sowie sofern vorhanden, das Familienbüchlein und den Familienschein;
b)* Bescheinigung über die Dauer der Niederlassung in der Einbürgerungsgemeinde, Auszug aus dem Zentralstrafregister sowie aus dem Betreibungs- und Konkursregister, alle nicht älter als 2 Monate;
c)* Bescheinigung über frühere Niederlassungen im Kanton;
d) Ausweise über Einkommen und Vermögen.
2. Ausländische Staatsangehörige müssen überdies vorlegen
a)* Bestätigung über den registrierten Personenstand für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose (für Einzelpersonen), Familienausweis (für Ehegatten) oder Partnerschaftsausweis (für eingetragene Partnerschaften), jeweils nicht älter als 6 Monate sowie eine Kopie des Ausländerausweises;
b)* einen Lebenslauf;
c) Bestätigung über den Besuch eines staatsbürgerlichen Unterrichtes oder eines Neubürgerkurses;
d)* sofern die Gesuchsteller anerkannte Flüchtlinge sind: den Asylentscheid der zuständigen Bundesbehörde und den Reiseausweis;
e)* Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse (schriftlich Referenzniveau A2 und mündlich Referenzniveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens des Europarates für Sprachen);
f)* Aktuelle Arbeits-, Ausbildungs- oder Weiterbildungsbestätigung oder Ausweis über Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (z.B. Leistungen einer Sozialversicherung oder Unterhaltsansprüche).
3. Die Bürgergemeinde und das kantonale Amt können weitere Unterlagen verlangen. Sie können bei der Kantonspolizei Informationen über die Gesuchsteller einholen.
4. Die jeweiligen Einwohnergemeinden werden über ordentliche Einbürgerungsgesuche ausländischer Staatsangehöriger informiert. Sie können zum Einbürgerungsgesuch schriftlich Stellung nehmen.