§ 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung) - Gesuch und Entscheid a) Ausländische Staatsangehörige
§ 2 Bürgerrechtsverordnung · Gesuch und Entscheid a) Ausländische Staatsangehörige
1. Ausländische Staatsangehörige reichen das Gesuch um Einbürgerung beim Gemeindepräsidenten oder bei der Gemeindepräsidentin der Bürgergemeinde ein.
2. Der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin der Bürgergemeinde sorgt für die notwendigen Erhebungen und reicht die Akten dem kantonalen Amt zur Vorprüfung ein.
3. Nach Vorprüfung der Akten durch das kantonale Amt beschliesst das zuständige Organ der Bürgergemeinde über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts.
4. Nach Rechtskraft der Bürgerrechtszusicherung übermittelt der Gemeinderat die Akten dem kantonalen Amt.
5. Das kantonale Amt leitet die Akten mit Bericht und Antrag an die Fachkommission Bürgerrecht weiter. Diese prüft, ob das kantonale Bürgerrecht zugesichert werden kann.
6. Das kantonale Amt holt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein.