112.12
CH-SO
§ 12bis Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung) - Noch hinterlegte Heimatscheine
Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 10. Januar 2023
§ 12bis Bürgerrechtsverordnung · Noch hinterlegte Heimatscheine
1. Nach bisherigem Recht noch bei der Niederlassungsgemeinde hinterlegte Heimatscheine sind den Inhabern oder den Inhaberinnen auf deren Verlangen, spätestens jedoch bei der Abmeldung aus der Niederlassungsgemeinde, zurückzugeben.
2. Verlässt eine Person die Niederlassungsgemeinde ohne sich abzumelden, ist der Heimatschein von der betreffenden Niederlassungsgemeinde für sechs Monate aufzubewahren und anschliessend zu vernichten.
3. Gegenstandslos gewordene Heimatscheine sind von der Einwohnerkontrolle der betreffenden Niederlassungsgemeinde zu vernichten.