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112.12 CH-SO

§ 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung) - Zuständigkeiten

Zuständigkeiten und Verfahren
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§ 1 Bürgerrechtsverordnung · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat ist zuständig

a) zur Verleihung des Kantonsbürgerrechtes (Art. 82 Abs. 1 Bst. f KV);

b) zur Zuweisung eines Findelkindes (§ 4 Bürgerrechtsgesetz);

c)* zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung (Art. 36 Absatz 3 BüG);

d)* zur Erhebung von Beschwerden nach Artikel 47 Absatz 2 BüG.

2. Das Departement ist zuständig

a) zur Verleihung des Kantonsbürgerrechtes an Schweizer Bürger und Bürgerinnen (§ 13 Bürgerrechtsgesetz);

b)* zur Antragstellung an die Fachkommission Bürgerrecht (§ 16 Bürgerrechtsgesetz);

c)* für Meinungsäusserungen nach Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 29 Abs. 1 BüG;

d) für die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht (§ 24 Bürgerrechtsgesetz);

e)* für die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 37 Absatz 2 BüG.

3. Das kantonale Amt ist zuständig, wenn im Gesetz oder in einer Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsverordnung) - Zuständigkeiten § 2 Bürgerrechtsverordnung →

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