112.11
CH-SO
§ 9 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Ehrenbürgerrecht
Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Bürgerrechtsgesetz · Ehrenbürgerrecht
1. Personen, die sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgerinnen oder Ehrenbürgern mit allen Rechten und Pflichten ernannt werden.
2. § 6 dieses Gesetzes ist auf das Ehrenbürgerrecht nicht anwendbar.