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112.11 CH-SO

§ 9 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Ehrenbürgerrecht

Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Bürgerrechtsgesetz · Ehrenbürgerrecht

1. Personen, die sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgerinnen oder Ehrenbürgern mit allen Rechten und Pflichten ernannt werden.

2. § 6 dieses Gesetzes ist auf das Ehrenbürgerrecht nicht anwendbar.

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