112.11
CH-SO
§ 8 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft
Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Bürgerrechtsgesetz · Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft
1. Minderjährige Personen von mehr als 16 Jahren und Personen unter umfassender Beistandschaft können, mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung, selbständig ein Gesuch um Einbürgerung stellen.
2. Wenn wichtige Gründe vorliegen, werden Gesuche auch für Unmündige unter 16 Jahren entgegengenommen.