Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
112.11 CH-SO

§ 8 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft

Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Bürgerrechtsgesetz · Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft

1. Minderjährige Personen von mehr als 16 Jahren und Personen unter umfassender Beistandschaft können, mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung, selbständig ein Gesuch um Einbürgerung stellen.

2. Wenn wichtige Gründe vorliegen, werden Gesuche auch für Unmündige unter 16 Jahren entgegengenommen.

← § 7 Bürgerrechtsgesetz Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Inhalt des Bürgerrechtsgesetzes § 9 Bürgerrechtsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →