112.11
CH-SO
§ 7 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Ehegatten sowie durch eingetragene Partnerschaft verbundene Personen, Kinder und Jugendliche
Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Bürgerrechtsgesetz · Ehegatten sowie durch eingetragene Partnerschaft verbundene Personen, Kinder und Jugendliche
1. Ehegatten sowie durch eingetragene Partnerschaft verbundene Personen können einzeln oder gemeinsam eingebürgert werden.
2. Die Einbürgerung erstreckt sich in der Regel auch auf die unmündigen Kinder, die unter der elterlichen Sorge der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers stehen, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Einbürgerung schriftlich zustimmen.