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112.11 CH-SO

§ 6 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Anzahl Bürgerrechte

Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Bürgerrechtsgesetz · Anzahl Bürgerrechte

1. Schweizer Bürger und Bürgerinnen haben bei der Einreichung des Gesuches um Einbürgerung im Kanton Solothurn nachzuweisen, dass sie nicht mehr als ein kantonales Bürgerrecht besitzen.

2. Kantonsbürger und Kantonsbürgerinnen haben bei der Einreichung des Gesuchs um Einbürgerung in einer weiteren solothurnischen Gemeinde nachzuweisen, dass sie nicht mehr als zwei solothurnische Gemeindebürgerrechte besitzen.

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