112.11
CH-SO
§ 5 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Gesuchseinreichung
Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Bürgerrechtsgesetz · Gesuchseinreichung
1. Ausserkantonale Schweizer Bürger und Bürgerinnen sowie ausländische Staatsangehörige haben das Einbürgerungsgesuch bei der Bürgergemeinde einzureichen.
2. Die Bürgergemeinde hat das Departement innert 30 Tagen über das Einbürgerungsgesuch zu informieren.