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112.11 CH-SO

§ 4 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Findelkind

Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen
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§ 4 Bürgerrechtsgesetz · Findelkind

1. Das Findelkind erhält das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es gefunden wird, sofern die Mutter oder die Eltern nicht ermittelt werden können.

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