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§ 34 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 10. Mai 2017

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 34 Bürgerrechtsgesetz · Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 10. Mai 2017

1. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.

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