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§ 31 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Inkrafttreten und Vollzug

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 31 Bürgerrechtsgesetz · Inkrafttreten und Vollzug

1. Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Regierungsrat regelt das Inkrafttreten.

2. Solange Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung in Kraft steht, tritt § 16 dieses Gesetzes nicht in Kraft.

3. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen. Er regelt insbesondere die Zuständigkeiten für den Vollzug des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes.

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