112.11
CH-SO
§ 31 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Inkrafttreten und Vollzug
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Bürgerrechtsgesetz · Inkrafttreten und Vollzug
1. Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Regierungsrat regelt das Inkrafttreten.
2. Solange Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung in Kraft steht, tritt § 16 dieses Gesetzes nicht in Kraft.
3. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen. Er regelt insbesondere die Zuständigkeiten für den Vollzug des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes.