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112.11 CH-SO

§ 30 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 30 Bürgerrechtsgesetz · Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben, insbesondere

a) das Gesetz über den Erwerb und Verlust des Kantonsbürgerrechts vom 27. September 1959;[6]

b) § 108 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954;[7]

c) der Kantonsratsbeschluss über das Erfordernis der Beibringung einer Bescheinigung über die Entlassung aus dem bisherigen Heimatstaate vom 1. Dezember 1938.[8]

2. Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

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