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112.11 CH-SO

§ 29 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 29 Bürgerrechtsgesetz · Übergangsrecht

1. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Bürgerrechtsgesuche werden nach dem für die Gesuchsteller günstigeren Recht beurteilt.

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