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112.11 CH-SO

§ 28ter Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Schutz der Privatsphäre

Verfahren und Rechtsschutz
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§ 28ter Bürgerrechtsgesetz · Schutz der Privatsphäre

1. Der Schutz der Privatsphäre richtet sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz.

2. Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben

a) Staatsangehörigkeit;

b)* Dauer der Niederlassung;

c) Angaben, die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen Verhältnisse erforderlich sind.

3. Der Regierungsrat kann die Einzelheiten in der Verordnung regeln.

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