112.11
CH-SO
§ 28ter Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Schutz der Privatsphäre
Verfahren und Rechtsschutz
§ 28ter Bürgerrechtsgesetz · Schutz der Privatsphäre
1. Der Schutz der Privatsphäre richtet sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz.
2. Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben
a) Staatsangehörigkeit;
b)* Dauer der Niederlassung;
c) Angaben, die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen Verhältnisse erforderlich sind.
3. Der Regierungsrat kann die Einzelheiten in der Verordnung regeln.