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112.11 CH-SO

§ 28 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Zuständigkeit

Feststellungsverfahren
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§ 28 Bürgerrechtsgesetz · Zuständigkeit

1. Wenn fraglich ist, ob eine Person das Kantons- oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, entscheidet der Regierungsrat.

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