112.11
CH-SO
§ 27 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Gebühren
Bürgerrechtsentlassung
§ 27 Bürgerrechtsgesetz · Gebühren
1. Wer aus dem Kantonsbürgerrecht entlassen wird, hat eine Gebühr zu bezahlen, welche die Verfahrenskosten deckt. Die Höhe der Gebühr legt der Kantonsrat im Gebührentarif fest.
2. Für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht kann die Bürgergemeinde in einem rechtsetzenden Reglement eine Gebühr erheben, welche die Verfahrenskosten deckt.
3. Die Zustellung der Entlassungsurkunde darf nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängig gemacht werden.