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112.11 CH-SO

§ 26 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Ehegatten sowie durch eingetragene Partnerschaft verbundene Personen, Kinder und Jugendliche

Bürgerrechtsentlassung
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§ 26 Bürgerrechtsgesetz · Ehegatten sowie durch eingetragene Partnerschaft verbundene Personen, Kinder und Jugendliche

1. Für Ehegatten sowie eingetragene Partner und Partnerinnen, Kinder und Jugendliche gilt § 7 dieses Gesetzes sinngemäss.

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