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§ 25 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Gemeindebürgerrecht

Bürgerrechtsentlassung
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§ 25 Bürgerrechtsgesetz · Gemeindebürgerrecht

1. Der Gemeinderat hat gesuchstellende Personen aus dem Bürgerrecht zu entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde besitzen.

2. Aus öffentlichen Mitteln unterstützte Personen, die mehrere Bürgerrechte besitzen, dürfen aus dem Bürgerrecht der Gemeinde nur entlassen werden, wenn die anderen Bürgergemeinden zustimmen.

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