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§ 24 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Kantonsbürgerrecht

Bürgerrechtsentlassung
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§ 24 Bürgerrechtsgesetz · Kantonsbürgerrecht

1. Kantonsbürger und Kantonsbürgerinnen werden auf Gesuch hin vom zuständigen Departement aus dem Kantonsbürgerrecht entlassen, wenn sie ein anderes Kantonsbürgerrecht nachweisen.

2. Mit der Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht fallen auch die solothurnischen Gemeindebürgerrechte dahin.

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