112.11
CH-SO
§ 22 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Wirkung
Erwerb durch Einbürgerung - Gemeindebürgerrecht
§ 22 Bürgerrechtsgesetz · Wirkung
1. Ausserkantonale schweizerische sowie ausländische Staatsangehörige erwerben das Gemeindebürgerrecht erst, wenn sie in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen worden sind.