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112.11 CH-SO

§ 22 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Wirkung

Erwerb durch Einbürgerung - Gemeindebürgerrecht
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§ 22 Bürgerrechtsgesetz · Wirkung

1. Ausserkantonale schweizerische sowie ausländische Staatsangehörige erwerben das Gemeindebürgerrecht erst, wenn sie in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen worden sind.

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