112.11
CH-SO
§ 21 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Gebühr
Erwerb durch Einbürgerung - Gemeindebürgerrecht
§ 21 Bürgerrechtsgesetz · Gebühr
1. Für die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts kann die Bürgergemeinde in einem rechtsetzenden Reglement eine Gebühr erheben, welche die Verfahrenskosten deckt.