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112.11 CH-SO

§ 21 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Gebühr

Erwerb durch Einbürgerung - Gemeindebürgerrecht
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§ 21 Bürgerrechtsgesetz · Gebühr

1. Für die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts kann die Bürgergemeinde in einem rechtsetzenden Reglement eine Gebühr erheben, welche die Verfahrenskosten deckt.

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