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112.11 CH-SO

§ 19 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Aufnahmepflicht

Erwerb durch Einbürgerung - Gemeindebürgerrecht
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§ 19 Bürgerrechtsgesetz · Aufnahmepflicht

1. Die Bürgergemeinden sind verpflichtet, gesuchstellenden Personen das Gemeindebürgerrecht zu erteilen oder zuzusichern, sofern sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und als

a) schweizerische Staatsangehörige in den letzten zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt haben;

b) ausländische Staatsangehörige in den letzten zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt, die Schulen grösstenteils in der Schweiz besucht und das Gesuch vor Vollendung des 22. Altersjahres gestellt haben.

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