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112.11 CH-SO

§ 18 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Niederlassungserfordernis

Erwerb durch Einbürgerung - Gemeindebürgerrecht
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§ 18 Bürgerrechtsgesetz · Niederlassungserfordernis

1. Wer zwei Jahre in der Gemeinde Niederlassung hat, kann ein Gesuch um Einbürgerung stellen, sofern die eidgenössischen und kantonalen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.

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