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112.11 CH-SO

§ 17 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Gebühr

Erwerb durch Einbürgerung - Kantonsbürgerrecht - Verfahrenskosten
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§ 17 Bürgerrechtsgesetz · Gebühr

1. Wer das Kantonsbürgerrecht erhält, hat eine Gebühr zu bezahlen, welche die Verfahrenskosten deckt. Die Höhe der Gebühr legt der Kantonsrat im Gebührentarif fest.

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