112.11
CH-SO
§ 17 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Gebühr
Erwerb durch Einbürgerung - Kantonsbürgerrecht - Verfahrenskosten
§ 17 Bürgerrechtsgesetz · Gebühr
1. Wer das Kantonsbürgerrecht erhält, hat eine Gebühr zu bezahlen, welche die Verfahrenskosten deckt. Die Höhe der Gebühr legt der Kantonsrat im Gebührentarif fest.