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112.11 CH-SO

§ 16 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Zuständigkeit

Erwerb durch Einbürgerung - Kantonsbürgerrecht - Ausländische Staatsangehörige
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§ 16 Bürgerrechtsgesetz · Zuständigkeit

1. Das Kantonsbürgerrecht an ausländische Staatsangehörige wird vom Regierungsrat verliehen.

2. Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Fachkommission Bürgerrecht.

3. Die Fachkommission Bürgerrecht besteht aus sieben Mitgliedern, die nicht Beamte oder Beamtinnen bzw. Angestellte der kantonalen Verwaltung sind. Sie wird vom Regierungsrat gewählt und konstituiert sich selbst.

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