§ 15 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - b) weitere Voraussetzungen
§ 15 Bürgerrechtsgesetz · b) weitere Voraussetzungen
1. Ferner haben sich ausländische Staatsangehörige darüber auszuweisen, dass sie
a) handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch zugestimmt hat;
b) die schweizerische Rechtsordnung beachten;
c) ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen;
d) genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzen;
e) die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und verstehen;
f)* mit den örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen;
g)* am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen; und
h)* die Integration des Ehemannes oder der Ehefrau, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder der minderjährigen Kinder unter elterlicher Sorge unterstützen und fördern.
2. Der Situation von Personen, welche die Kriterien gemäss Absatz 1 Buchstaben d, e und g aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.