§ 14 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Aufnahmevoraussetzungen a) Niederlassungserfordernis
§ 14 Bürgerrechtsgesetz · Aufnahmevoraussetzungen a) Niederlassungserfordernis
1. Ausländische Staatsangehörige können ein Gesuch um Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht stellen, wenn sie mindestens vier Jahre im Kanton Niederlassung (Hauptwohnsitz) hatten, wovon zwei Jahre unmittelbar vor der Gesuchstellung.
2. Für die Frist von vier Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber oder die Bewerberin zwischen dem vollendeten 8. und 18. Altersjahr im Kanton gelebt hat, doppelt gerechnet.
3. Ist der Bewerber oder die Bewerberin eine eingetragene Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger oder einer Schweizer Bürgerin eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass er oder sie
a)* insgesamt während zwei Jahren im Kanton Solothurn Niederlassung hatte, wovon mindestens ein Jahr vor der Gesuchstellung; und
b)* seit drei Jahren mit dieser Person in eingetragener Partnerschaft lebt.
3bis Die kürzere Frist nach Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass einer der beiden Partner oder eine der beiden Partnerinnen das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft durch eine Wiedereinbürgerung oder durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil erwirbt.
4. Die Niederlassung in der Schweiz gilt bei der Abreise ins Ausland als aufgegeben, wenn der Ausländer oder die Ausländerin sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt. Der Aufenthalt im Ausland oder in einem anderen Kanton für höchstens ein Jahr im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Aus- oder Weiterbildungszwecken mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht die Niederlassung jedoch nicht.