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112.11 CH-SO

§ 13 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Zuständigkeit

Erwerb durch Einbürgerung - Kantonsbürgerrecht - Schweizer Bürger und Bürgerinnen
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§ 13 Bürgerrechtsgesetz · Zuständigkeit

1. Das Kantonsbürgerrecht an Schweizer Bürger und Bürgerinnen wird vom Departement verliehen.

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