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112.11 CH-SO

§ 12 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - b) weitere Voraussetzungen

Erwerb durch Einbürgerung - Kantonsbürgerrecht - Schweizer Bürger und Bürgerinnen
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§ 12 Bürgerrechtsgesetz · b) weitere Voraussetzungen

1. Ferner haben sich Schweizer Bürger und Bürgerinnen darüber auszuweisen, dass sie

a) handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch zugestimmt hat;

b) die schweizerische Rechtsordnung beachten;

c) ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen.

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