112.11
CH-SO
§ 12 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - b) weitere Voraussetzungen
Erwerb durch Einbürgerung - Kantonsbürgerrecht - Schweizer Bürger und Bürgerinnen
§ 12 Bürgerrechtsgesetz · b) weitere Voraussetzungen
1. Ferner haben sich Schweizer Bürger und Bürgerinnen darüber auszuweisen, dass sie
a) handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch zugestimmt hat;
b) die schweizerische Rechtsordnung beachten;
c) ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen.