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112.11 CH-SO

§ 11 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Aufnahmevoraussetzungen a) Niederlassungserfordernis

Erwerb durch Einbürgerung - Kantonsbürgerrecht - Schweizer Bürger und Bürgerinnen
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§ 11 Bürgerrechtsgesetz · Aufnahmevoraussetzungen a) Niederlassungserfordernis

1. Schweizer Bürger und Bürgerinnen können ein Gesuch um Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht stellen, wenn sie zwei Jahre im Kanton Niederlassung hatten.

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