112.11
CH-SO
§ 11 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Aufnahmevoraussetzungen a) Niederlassungserfordernis
Erwerb durch Einbürgerung - Kantonsbürgerrecht - Schweizer Bürger und Bürgerinnen
§ 11 Bürgerrechtsgesetz · Aufnahmevoraussetzungen a) Niederlassungserfordernis
1. Schweizer Bürger und Bürgerinnen können ein Gesuch um Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht stellen, wenn sie zwei Jahre im Kanton Niederlassung hatten.