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112.11 CH-SO

§ 10 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Wiedereinbürgerung und erleichterte Einbürgerung

Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 Bürgerrechtsgesetz · Wiedereinbürgerung und erleichterte Einbürgerung

1. Die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen richten sich nach dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz.

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