112.11
CH-SO
§ 10 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) - Wiedereinbürgerung und erleichterte Einbürgerung
Erwerb durch Einbürgerung - Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Bürgerrechtsgesetz · Wiedereinbürgerung und erleichterte Einbürgerung
1. Die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen richten sich nach dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz.